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Moderne Terrassenüberdachung aus Aluminium und VSG(Verbundsicherheitsglas)
Fotovoltaik erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit, insbesondere in Zeiten, in denen die Energiepreise nur eine Richtung kennen, nämlich nach oben. Für viele Eigenheimbesitzer Grund genug, den eigenen Strombedarf selbst zu erzeugen und sogar noch ein bisschen Geld durch die Einspeisung, ins öffentliche Stromnetz zu verdienen. Neben dem Hausdach kommt immer öfter auch das Terrassendach, als Montageort ins Spiel.
Baurecht nicht vergessen
Grundsätzlich muss man sagen, auch auf einem Terrassendach kann man eine Fotovoltaikanlage montieren. Nur man sollte einiges hierbei beachten. Was man zum Beispiel beachten sollte, sind die statischen Voraussetzungen. Hierbei geht es um die Frage, kann das Terrassendach die Last einer Fotovoltaikanlage aufnehmen, insbesondere auch dann, wenn auf das Terrassendach zusätzliche Lasten einwirken, wie zum Beispiel Wind oder Schnee im Winter. Auch muss man einiges beachten, wenn es um die Anordnung der einzelnen Module auf dem Terrassendach geht. Schließt zum Beispiel unmittelbar an das Terrassendach eine Brandmauer an, so müssen entsprechende Mindestabstände (je nach Bundesland bis zu 1.25m) eingehalten werden.
Aus baurechtlicher Sicht sollte, man daher grundsätzlich bei seinem Vorhaben, die jeweiligen Bauvorschriften im Vorfeld prüfen. Leider sind die Bauvorschriften ein Länderrecht in Deutschland. Dies bedeutet, die Bauvorschriften in Baden-Württemberg, können von denen in Bayern oder in Berlin abweichen.
Informationen zu den Bauvorschriften findet man kostenfrei im Internet, zum Beispiel unter dem Suchbegriff:
- “Landesbauordnung Baden-Württemberg”
- “Landesbauordnung Hessen”
oder am einfachsten, bei seinem örtlichen Bauamt.
Förderung nach dem EEG?
Als Weiteres sollte man auch die finanzielle Seite beachten. Eine Fotovoltaikanlage erfüllt NICHT die Voraussetzungen, die sich aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz EEG) für die Förderung ergeben. Im EEG ist klar definiert, was förderfähig ist und was nicht, hierbei ist klar die Forderung das nur förderungsfähig ist, was ein Gebäude oder eine bauliche Anlage ist. Ein Terrassendach ist unter diesem rechtlichen Aspekt, weder ein Gebäude noch eine bauliche Anlage, da es sich ausschließlich um eine Verschattung bzw. um einen Witterungsschutz handelt. Anders kann der Fall schon wieder aussehen, wenn es sich um einen geschlossenen Wintergarten handelt. Ein Wintergarten kann sehr wohl als eine bauliche Anlage eingestuft werden. Dementsprechend ist eine Förderung nach dem EEG möglich.
Bild: Sunshine GmbH – Mehr Bilder unter: http://www.sunshine.de/galerie/